Satzung des Schulvereins des Gymnasiums am Wall in Verden e.V.
Um eine bessere Lesbarkeit zu erreichen, ist im Folgenden nur die männliche Form aufgeführt. Damit ist selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Schulverein des Gymnasiums am Wall e.V. Verden“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nummer 180 134 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Verden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung am Gymnasium am Wall im Sinne des §53 Abs. 2 Nr. 7 AO.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
a) die Pflege schulischer Belange, insbesondere durch Förderung des Zusammenwirkens von Schülern, Lehrern, Eltern und Freunden des Gymnasiums am Wall,
b) die Mitgestaltung schulischer Öffentlichkeitsarbeit,
c) die Förderung einer optimalen Erziehung und Bildung der Schüler,
d) die Unterstützung von Schulveranstaltungen,
e) die Beschaffung von Mitteln für das Gymnasium am Wall zur Verwirklichung der oben genannten Zwecke.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweckbindung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Alle zufließenden Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, wenn dieses nicht den Zwecken des Vereins nach §2 entspricht.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungserlöse,
c) Stiftungen und Spenden,
d) sonstige Erträge.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Gymnasium am Wall verbunden fühlt und den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.
2. Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei minderjährigen Schülern ist dabei das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres;
b) Ausschluss, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes;
c) Streichung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied trotz wiederholter Anmahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist;
d) Vereinsauflösung;
e) Tod des Mitglieds.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Haftung
Der Schulverein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) ggfs. der Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Anberaumung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung auf der Homepage des Schulvereins unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Jahresabrechnung durch den Kassenwart und ihre Bestätigung durch die Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, ein Vorstandsmitglied oder ein von der Versammlung beauftragtes Vereinsmitglied.
b) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Fur Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderregelungen.
c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Ebenfalls mit einfacher Mehrheit kann sie sich für die Behandlung weiterer Punkte aussprechen.
d) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
e) Die Stimmabgabe setzt persönliche Anwesenheit des Mitglieds in der Versammlung voraus. Juristische Personen können sich durch jeweils einen Beauftragten vertreten lassen. Minderjährige Mitglieder haben Stimmrecht.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Absatz 1 genannten Mitglieder. Sowohl der erste Vorsitzende allein als auch je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich können jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vereinsintern sind zwei Vorstandsmitglieder zur gemeinschaftlichen Vertretung nur dann berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
5. Über Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Die Abwicklung von Rechtsgeschäften ist vereinsintern wie folgt vorgesehen:
a) bis zu 200 € im Einzelfall durch den Vorsitzenden bzw. ein Vorstandsmitglied;
b) über 200 € durch Vorstandsbeschluss.
6. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter beruft eine Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied einen schriftlichen Antrag stellt.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
9. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Gewährung von Sondervorteilen sowie die Erstattung zweckfremder Ausgaben ist unzulässig.
10. Zu unterlassen ist jede Begünstigung natürlicher oder juristischer Personen.
11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu bestellen.
§ 12 Beirat
1. Der Beirat soll den Vorstand unterstützen.
2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt oder soweit der Vorstand dies vorschlägt, von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat hat kein Stimmrecht bei den Abstimmungen des Vorstandes.
4. Der Vorstand kann den Beirat nach Bedarf und muss ihn auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Beirates einberufen.
5. Die Beiratsmitglieder müssen nicht dem Verein angehören.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen für die Dauer von zwei Jahren zwei volljährige Kassenprüfer, die nicht zum Vorstand gehören dürfen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
2. Die Kassenprüfung erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen: Büchereinblick, Überprüfung von Konten und Kasse, Eingang der Mitgliedsbeiträge, satzungsgemäße Verwendung der Mittel, sonstige Zuwendungen etc.
3. Der Kassenwart fordert die Prüfer rechtzeitig gegen Ende des Geschäftsjahres schriftlich zur Vornahme ihrer Tätigkeit auf.
4. Das Recht auf Durchführung einer außerordentlichen Prüfung bleibt unberührt. Darüber ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.
5. Die vom Kassenwart in der Mitgliederversammlung vorgelegte Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfern zu bestätigen.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sind.
3. Soweit vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht, können redaktionelle Änderungen des Satzungstextes vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
4. Sofern als Gegenstand einer Satzungsänderung die Vereinszwecke, sein Vermögen oder die Verwendung der eingehenden Mittel im Betracht kommen, ist in jedem Falle vom Finanzamt Verden vor der Beschlussfassung zu klären, ob durch die vorgesehene Satzungsänderung die Gewährung von Steuerbegünstigungen beeinträchtigt wird. Die entsprechende Stellungnahme des Finanzamtes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 15 Auflösung des Schulvereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der Vereinsmitglieder.
3. Wenn ein entsprechender Beschluss deswegen nicht zustande kommt, weil bei der Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind, genügt in einer erneuten satzungsgemäß einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder für die Auflösung des Vereins.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den Verein „FiT – Fit in den Tag – Verein zur Förderung der gesunden Ernährung am Gymnasium am Wall e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
b) Sollte der oben genannte Empfänger nicht mehr als steuerbegünstigter Verein existieren, fällt das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung im Sinne von § 52 AO.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2017 verabschiedet.
Carola Meyer
Vorsitzende des Schulvereins
Satzung des Schulvereins des Gymnasiums am Wall in Verden 28.03.2017